SCHEIBENGURU AUTOGLAS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ScheibenGuru – Inh. Andre Abels
Elisabethstr. 2
52428 Jülich
Stand: 27.08.2026
1. Vertragsbasis und Geltungsbereich
Sämtliche Leistungen von ScheibenGuru – Inh. Andre Abels – insbesondere Lieferung, Reparatur und Montage im Bereich Fahrzeugverglasung – erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Beauftragung oder der Annahme der Leistungen erkennt der Kunde diese Bedingungen verbindlich an.
Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch für Unternehmer (§ 14 BGB), sofern im Folgenden keine spezielle Regelung für eine der Parteien getroffen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsschluss
Eine über die Website, telefonisch oder auf anderem Wege abgegebene Anfrage stellt zunächst eine unverbindliche Anfrage dar und begründet für sich allein noch keinen Werkvertrag.
Der konkrete Werkvertrag kommt grundsätzlich durch die Auftragserteilung des Kunden und die Annahme des Auftrags durch ScheibenGuru zustande. Soweit ein schriftlicher Auftrag verwendet wird, erfolgt die Auftragserteilung durch die Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular; die Annahme durch ScheibenGuru kann ausdrücklich oder durch Beginn der beauftragten Leistung erfolgen.
Maßgeblich sind die im Auftrag vereinbarten Leistungen, Preise und diese AGB.
3. Leistungszeit, Terminvereinbarungen und höhere Gewalt
Termine und Fristen zur Leistungsausführung sind nur bindend, wenn sie schriftlich durch ScheibenGuru bestätigt wurden und der Kunde rechtzeitig alle für die Ausführung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt sowie etwaige vereinbarte Zahlungen geleistet hat.
Leistungsfristen beginnen mit Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des Auftrags führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen.
Unvorhergesehene Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streik oder höhere Gewalt, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, entbinden uns für die Dauer der Störung von der Pflicht zur Leistung. In solchen Fällen verlängern sich die Fristen entsprechend. Sollte die Störung länger als einen Monat andauern, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten die aktuellen Preise laut gültiger Preisliste von ScheibenGuru, inklusive Verpackung, Transport und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind bei Verbrauchern sofort ohne Abzug fällig. Unternehmer haben eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Danach tritt automatisch Verzug ein.
Bei Abrechnung über die Kfz-Versicherung mittels Abtretungserklärung haftet der Kunde, falls die Versicherung die Zahlung aufgrund eigener Versäumnisse oder Falschangaben verweigert. In diesem Fall bleibt der Kunde gegenüber ScheibenGuru vollständig zahlungspflichtig.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist vom Kunden zu tragen, sofern dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Versicherung diese nicht übernimmt.
5. Ausführung und Abnahme bei Reparaturen
Nach Mitteilung über den Abschluss der Reparatur ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt die Reparatur als abgenommen.
Wird das Fahrzeug ohne Vorbehalt zurückgenommen, sind Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel ausgeschlossen – ausgenommen ist dabei der konkret instand gesetzte oder ersetzte Glasbereich.
6. Gewährleistung und Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Entdeckung, mitzuteilen. Unternehmer haben Mängel spätestens zwei Wochen nach Leistungserhalt schriftlich zu rügen.
Wir sind berechtigt, die gerügten Mängel zu prüfen und verlangen hierfür die notwendige Mitwirkung und Gelegenheit zur Nachbesserung. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Handhabung, fehlerhaftem Einbau durch Dritte, Nutzung ungeeigneter Ersatzteile oder natürlicher Abnutzung sowie Schäden durch äußere Einflüsse (z. B. Unfall, Vandalismus, Witterung).
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Leistung.
7. Steinschlagreparaturen
Eine Steinschlagreparatur stellt grundsätzlich einen technischen Versuch dar, eine bereits beschädigte Fahrzeugscheibe vor einem Scheibenaustausch zu bewahren und deren weitere Nutzung zu ermöglichen. Ein bestimmter Reparaturerfolg kann aufgrund der individuellen Beschaffenheit, Größe, Lage und Art des Schadens nicht garantiert werden.
Auch bei fachgerechter Durchführung kann es insbesondere zu sichtbaren Rückständen, optischen Beeinträchtigungen oder einem Weiterreißen des vorhandenen Schadens kommen. Eine vollständige optische Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Scheibe wird nicht geschuldet.
Kann die Scheibe durch die Reparatur nicht dauerhaft bzw. technisch nicht ausreichend instand gesetzt werden und ist deshalb ein Scheibenaustausch erforderlich, stellt dieser einen eigenständigen, separat zu beauftragenden und zu vergütenden Auftrag dar. Die Kosten des Scheibenaustauschs sind nicht Bestandteil des Preises der Steinschlagreparatur.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
8. Haftung
Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wird jedoch wie folgt beschränkt:
- Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – und auch hier nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Für leichte Fahrlässigkeit bei unwesentlichen Pflichten besteht keine Haftung.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden, Übernahme von Garantien oder in Fällen gesetzlicher zwingender Haftung.
Der Kunde ist verpflichtet, Schäden möglichst gering zu halten.
9. Freiwillige Garantie auf Glasreparaturen
Zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten gewähren wir freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie von fünf Jahren auf die von ScheibenGuru ausgeführte Steinschlagreparatur, soweit die nachfolgenden Garantiebedingungen erfüllt sind.
Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung und stellt keine Zusicherung dar, dass eine beschädigte Scheibe durch die Reparatur dauerhaft gerettet werden kann. Die Reparatur bleibt ein technischer Versuch zur Erhaltung der vorhandenen Scheibe.
Die Garantie greift ausschließlich, wenn sich der reparierte Steinschlagschaden selbst innerhalb der Garantiezeit erneut öffnet bzw. an der reparierten Stelle ein entsprechender Reparaturmangel feststellbar ist. Sie umfasst die kostenlose Prüfung und – soweit technisch möglich und sinnvoll – die Nachbesserung der von ScheibenGuru ausgeführten Reparatur.
Die Garantie umfasst nicht neu entstandene oder vergrößerte Schäden außerhalb der reparierten Stelle, insbesondere neue Steinschläge, Risse durch weitere äußere Einwirkungen, Unfälle, Hagel, Vandalismus oder sonstige Beschädigungen der Scheibe.
Eine Garantie auf eine bestimmte optische Qualität, vollständige Unsichtbarkeit der Reparaturstelle oder darauf, dass die Scheibe trotz der vorhandenen Vorschädigung dauerhaft erhalten bleibt, wird nicht übernommen.
Kann eine Nachbesserung der Reparatur technisch nicht sinnvoll oder nicht möglich durchgeführt werden, bleibt es bei der gesetzlichen Rechtslage. Ein Scheibenaustausch ist – sofern erforderlich – ein eigenständiger, separat zu beauftragender und zu vergütender Auftrag, soweit keine gesetzliche Verpflichtung von ScheibenGuru zur kostenlosen Nacherfüllung besteht.
Die Garantie ist nicht übertragbar und nicht weiterverkäuflich. Sie gilt ausschließlich für den ursprünglichen Auftraggeber und kann bei einem Verkauf oder sonstigen Eigentümerwechsel des Fahrzeugs nicht auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden werden durch diese freiwillige Garantie nicht eingeschränkt. Die Inanspruchnahme der Garantie ist unentgeltlich.
10. Zehnjährige Dichtigkeitsgarantie beim Scheibentausch
Zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten gewährt ScheibenGuru eine freiwillige Garantie von zehn Jahren auf die Dichtigkeit der von ScheibenGuru verklebten Fahrzeugscheibe.
Die Garantie beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs und gilt innerhalb Deutschlands. Sie umfasst ausschließlich die Dichtigkeit der von uns ausgeführten Verklebung.
Zur Geltendmachung muss der Kunde ScheibenGuru den Garantiefall mitteilen und die Möglichkeit geben, die beanstandete Stelle zu besichtigen und erforderliche Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Die Originalrechnung oder ein geeigneter Nachweis über die Ausführung der Arbeiten ist vorzulegen.
Die Garantie ist nicht übertragbar und nicht weiterverkäuflich. Sie gilt ausschließlich für den ursprünglichen Auftraggeber und kann bei einem Verkauf oder sonstigen Eigentümerwechsel des Fahrzeugs nicht auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Die Garantie gilt nicht für Undichtigkeiten, die auf nachträgliche Unfall-, Karosserie- oder sonstige Beschädigungen, Veränderungen am Fahrzeug oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
Die Garantie gewährt bei einem berechtigten Garantiefall die kostenlose Nachbesserung der betreffenden Verklebung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ihre Inanspruchnahme ist unentgeltlich.
11. 14-Tage-Geld-zurück-Garantie bei Scheinwerferaufbereitung
ScheibenGuru gewährt zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten eine freiwillige Geld-zurück-Garantie von 14 Kalendertagen auf eine von ScheibenGuru durchgeführte Scheinwerferaufbereitung.
Die Frist beginnt mit Abschluss der Aufbereitung bzw. Übergabe des Fahrzeugs.
Sollte durch die Scheinwerferaufbereitung aufgrund des Zustands des Scheinwerfers kein technisch zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden können, kann der Kunde die Garantie innerhalb der 14-Tage-Frist geltend machen. Bei berechtigter Inanspruchnahme erstattet ScheibenGuru den für die betroffene Aufbereitung gezahlten Betrag vollständig.
Der Kunde muss die Beanstandung innerhalb der 14-Tage-Frist in Textform, beispielsweise per E-Mail, mitteilen und ScheibenGuru die Möglichkeit geben, den Scheinwerfer zu besichtigen und die Beanstandung zu prüfen.
Ein Anspruch aus dieser freiwilligen Garantie besteht nicht, soweit das beanstandete Ergebnis überwiegend auf bereits vor der Aufbereitung vorhandene Risse, tiefe Steinschläge, Beschädigungen oder sonstige Substanzschäden zurückzuführen ist oder der Scheinwerfer nach der Aufbereitung durch den Kunden oder Dritte verändert, nachbearbeitet oder beschädigt wurde.
Die Garantie umfasst ausschließlich den Preis der Scheinwerferaufbereitung. Ein Anspruch auf kostenlosen Austausch des Scheinwerfers oder Ersatz von Folgekosten besteht aus dieser freiwilligen Garantie nicht.
Die gesetzlichen Mängelrechte und gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt. Die 14-Tage-Garantie ist kein Ersatz für diese gesetzlichen Rechte.
12. Datenschutz
Zur Abwicklung des Auftrags speichern wir personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten.
13. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand
Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Firmensitz von ScheibenGuru – Inh. Andre Abels, Elisabethstr. 2, 52428 Jülich.
← Zur Startseite